Banken in der Pflicht – Zinsanpassungsklauseln in Kontokorrentverträgen aus rechtlicher Sicht

Welche Folgen hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über unbeschränkte Zinsanpassungsklauseln für Unternehmen und Kunden? Die Wirksamkeit der Zinsanpassung ist entfallen. Was kommt auf die Banken zu? Der Kunde kann die Bank auf Neuberechnung der geschuldeten Zinsen auf das Kontokorrent in Anspruch nehmen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs über unbeschränkte Zinsanpassungsklauseln – welche Auswirkungen betreffen den Kunden, Unternehmen und die Banken? – Rechtliche Diskussion mit Rechtsanwältin Danuta Wiest

Banken in der Pflicht - Zinsanpassungsklauseln in Kontokorrentverträgen aus rechtlicher

Freebird Unternehmens- und Wirtschaftsberatung GmbH, Magdeburg

Eine Vielzahl von Unternehmen ist auf Kontokorrentkonten angewiesen. Grund ist vor allem die Sicherstellung der Liquidität, aber auch die Zahlung von Zinsen für aufgenommene Darlehen. Erfahrungen der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, Experten im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht werden von Unternehmer zu diesem Thema um Hilfestellung gebeten. Dieses war Gegenstand einer Seminarveranstaltung am 20. Mai 2014 in den Räumen der Unternehmens- und Wirtschaftsberatung Freebird GmbH in Magdeburg, Hegelstraße 34. Hierzu hatte der Geschäftsführer Oliver Kirchner eingeladen. Teilnehmer waren Juristen, Unternehmer und sonstige Interessierte. Die Freebird Unternehmens- und Wirtschaftsberatung GmbH ist mit Schwerpunkt Unternehmensgestaltung sowie der Beratung für Ausbau, Nachfolge und Strukturierung von Unternehmen in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Umgebung und deutschlandweit tätig.

Geschäftsführer Oliver Kirchner begrüßt allen Teilnehmer, stellt das Unternehmen Freebird GmbH mit den Tätigkeitsschwerpunkten vor und informiert über den Ablauf und die Themengestaltung.

Banken in der Pflicht: Zinsanpassungsklausel

Rechtsanwältin Danuta Wiest führte in das Thema ein: „Kontokorrentverträge bzw. Kontokorrentkredite haben keine festen, sondern variable Zinsen. Zwischen den Vertragsparteien ist vereinbart, dass die Zinsen der aktuellen Marktentwicklung angepasst werden. Diese Vereinbarung wird als Zinsanpassungsklausel bezeichnet. Die Kredite enthalten oft folgende oder ähnlich lautende Klauseln:

„Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen.“

Diese Klausel findet sich in den vertraglichen Vereinbarungen fast aller deutschen großen Banken. Auch die Sparkassen haben diese Vereinbarungen in ihren Verträgen.“ So war der Ausgangspunkt der Diskussion in Magdeburg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur einseitigen Benachteiligung: Wirksamkeit entfällt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Zinsanpassungsklausel einseitig benachteiligend. Sie ist zugunsten der Bank ausgestaltet. Diese kann entscheiden, ob sie die Zinsen anhebt oder senkt. In welchem Maße dies erfolgt, kann die Bank bestimmen.

In seiner Entscheidung vom 21.12.2010 zum Aktenzeichen XI ZR 52/08 hat der Bundesgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Klausel unwirksam ist. Die Bank kann sich nicht mehr darauf berufen. Ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ist ersatzlos entfallen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Folgen. Die Wirksamkeit der Zinsanpassung ist entfallen. Der Kunde kann die Bank auf Neuberechnung der geschuldeten Zinsen auf das Kontokorrent in Anspruch nehmen.

Hierbei können die Ansprüche der Kontokorrentinhaber über einen langen Zeitraum zurückreichen. Hier sind Experten im Bereich „Zinsprüfung“ gefragt.

Warum? – Welche Auswirkungen ergeben sich für den Kontokorrentvertragsinhaber?

Die Bank hat erst Anspruch auf die geschuldeten Zinsen, wenn diese nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach feststehen. Erst dann tritt die Fälligkeit ein und beginnt die Verjährung zu laufen.

Das ersatzlose Wegfallen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts macht die vorgenommenen Zinsanpassungen unwirksam. Damit steht die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Zinsen nicht fest. Eine Fälligkeit ist nicht eingetreten.

Der Anspruch kann auch durchgesetzt werden, wenn gegen die Feststellung des Saldos im Kontokorrent nicht widersprochen wurde. Der Fehler aus der unwirksamen Zinsanpassung setzt sich mit jeder Saldenfeststellung fort. Damit kann auch noch nach Jahren die fehlerhaften Saldenfeststellung angefochten werden. Die unwirksame Zinsanpassung begründet einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Bank. Diese hat etwas bzw. zu viel erlangt, ohne das sie eine Berechtigung hatte. Da die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam ist, kann sich die Bank auch nicht darauf berufen, dass sie die Zinsen zu Recht erhalten hat.

Bisher ist nicht höchstrichterlich entschieden, wie lange die Ansprüche auf Neuberechnung zurückreichen.

Für Kreditnehmer mit Kontokorrentverträgen eröffnen sich durch diese Entscheidung rechtliche Möglichkeiten, eine Veränderung der finanziellen Situation. Mit Fragen und Diskussionsbeiträgen einzelner Betroffener endete der Abend in Magdeburg.

V.i.S.d.P.:

Oliver Kirchner

Geschäftsführer

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