In einer Seminarveranstaltung in den Räumen der Freebird Unternehmens- und Wirtschaftsberatung GmbH in Magdeburg diskutierten Beteiligte aus der Baubranche mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und der Geschäftsführung der Freebird GmbH über ein neues Urteil vom 22.08.2013 des Bundesfinanzhofes (Az. V R 37/10). Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist jetzt bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken keine Werklieferung erbracht, sondern vielmehr für die bezogenen Eingangsleistungen auch keine Steuerschuldnerschaft gegeben.
Was bedeutet dieses Urteil vom 22.08.2013?
Die Auswirkungen auf die Bauträger sind teilweise recht erheblich. Bauträger, die sich als Unternehmen auf die jetzt erst bekannt gewordene Baurechtsprechung des Bundesfinanzhofes berufen, haben gegenüber dem Finanzamt einen erheblichen Erstattungsanspruch. Teilweise kann für jahrelang abgeführte Umsatzsteuer ein Rückzahlungsanspruch verschafft werden. Die Gelder können bei großen Bauträgern i. H. v. zweistelligen Millionenbeträgen gelangen.
Es ist eigentlich erforderlich, dass es sich um offene Fälle gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) handelt.
Diese Rechtsprechung wurde offenbar von den Finanzämtern akzeptiert. Der Umsatzsteueranwendererlass ist dementsprechend angepasst worden durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 05.02.2014. Den Finanzämtern werden hier Vorschriften gemacht, dass auf Antrag betroffene Bauträger die gezahlte Summe zurückverlangen können.
Die Unternehmen haben jetzt die schwierige Aufgabe, den Antrag entsprechend zu formulieren und Rückrechnungen vorzunehmen.
Die ersten Finanzämter haben mit Auszahlungen begonnen.
Die Auswirkungen für die Bauunternehmen, die als Subunternehmer tätig waren, sind noch nicht absehbar.
Den Unternehmen, die bisher gegenüber den Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, steht der Vertrauensgrundsatz des § 176 AO zur Seite.
Wie damit umzugehen sein wird, ist auf der rechtlichen Ebene noch aufzuklären.
Unsicherheit und Vorgehensweise für Bauunternehmer, Subunternehmer
Die Rechtsunsicherheiten in dem Bereich sind erheblich. Aufseiten der Teilnehmer wurde die These vertreten, dass es sich nur wieder um eine Steuerverschiebung handelt, andere meinten, dass damit ein erheblicher Steuerschaden für die Bundesrepublik Deutschland entstehen würde, weil der Rückgriff auf die neuen Steuerschuldner, die Subunternehmer und die als Bauunternehmer tätig waren, nicht mehr möglich sein könnte.
Die rechtliche Diskussion in den Räumen der Freebird Unternehmens- und Wirtschaftsberatung in Magdeburg führte zu dem Ergebnis, dass jedenfalls über spezialisierte Rechtsanwälte oder Steuerberaterkanzleien der Anspruch dringend anzumelden ist.
Wer verschenkt schon gern Geld? Ob es vom Finanzamt kommt oder aus anderen Quellen, ist dabei egal.
V.i.S.d.P.:
Oliver Kirchner
Geschäftsführer
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